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   BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20   

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BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20 (https://dejure.org/2021,48418)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.2021 - 2 BvR 336/20 (https://dejure.org/2021,48418)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 (https://dejure.org/2021,48418)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 57 Abs. 1 StGB
    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht; Anforderungen an die Prognoseentscheidung; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; Schaffung einer möglichst breiten Tatsachenbasis; besondere Bedeutung von Vollzugslockerungen; selbstständige Klärung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Strafrestaussetzung wegen unzureichender Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen - ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsverletzung durch Verwehrung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ohne bestmögliche Sachverhaltsaufklärung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs. 1 S. 1 StGB ) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen; ...

  • rechtsportal.de

    Grundrechtsverletzung durch Verwehrung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe ohne bestmögliche Sachverhaltsaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versagte Strafrestaussetzung - und die unzureichende Sachaufklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 611 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 18, 85 ; 70, 297 ; 72, 105 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -).

    Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs, mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    (2) (a) Damit haben die Gerichte jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -, Rn. 33), nicht hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Die damaligen Entscheidungen wurden mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 in dem Verfahren 2 BvR 343/19 - mithin nach Ergehen der hier angegriffenen Beschlüsse - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

    Hinsichtlich der Begründung könne auf die im Verfahren 2 BvR 343/19 vorgetragenen Verletzungen verwiesen werden, da die gleichen Rechtsfehler vorlägen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 18, 85 ; 70, 297 ; 72, 105 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -).

    (2) (a) Damit haben die Gerichte jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -, Rn. 33), nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Insoweit kann auf die Erwägungen in dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 im Verfahren 2 BvR 343/19 hinsichtlich der vormaligen Beschlüsse über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die auch hier zutreffend sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -, Rn. 33 ff.).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs, mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - Rn. 44 und vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 30).

    Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    (2) (a) Damit haben die Gerichte jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -, Rn. 33), nicht hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 18, 85 ; 70, 297 ; 72, 105 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -).

    Für deren tatsächliche Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 18, 85 ; 70, 297 ; 72, 105 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 18, 85 ; 70, 297 ; 72, 105 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2020 - 2 BvR 343/19 -).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20
    Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

  • BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung

    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 74, 102 ; BVerfGK 15, 390 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 26; stRspr).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht nur, in die Abwägung die Möglichkeit von Vollzugslockerungen einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 - juris Rn. 29), sondern auch, bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Verurteilten an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf die Dauer der bislang erlittenen Freiheitsentziehung in den Blick zu nehmen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10), wobei mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung ebenfalls steigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 111).
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